Geschäftsbedingungen

GRIFTDIJK B.V. ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hinterlegt bei der Handelskammer in Arnheim unter der Track-Nr. 092.09699 gelten für jeden Verkauf und jede Lieferung von Waren und Dienstleistungen für Käufer/Auftraggeber. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

ARTIKEL 1 – DEFINITION
Im Sinne der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ist ein Wohnwagen sowie ein Mobilheim/Chalet ausdrücklich auch für den nicht ständigen Aufenthalt im Erholungssinne bestimmt.

ARTIKEL 2 – DIE VEREINBARUNG
Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind lediglich Richtwerte.

Bei der vereinbarten Lieferfrist handelt es sich um einen voraussichtlichen Termin. Bei Überschreitung des in diesem Kaufvertrag vereinbarten Termins kann der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen. Hat der Verkäufer 6 Monate nach Inverzugsetzung nicht geliefert, hat der Käufer das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention für aufgelöst zu erklären. Der Käufer muss schriftlich mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt.

Dies muss innerhalb einer Woche nach dieser Mitteilung schriftlich erfolgen. In diesem Fall hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten, die auf 1 % des vereinbarten Verkaufspreises festgesetzt werden.

ARTIKEL 3 – ZAHLUNG
Verbindlichkeiten des Käufers/Auftraggebers uns gegenüber gelten als Lieferschulden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Transporttermins zu erfolgen. Der Käufer muss die Bearbeitungszeit der Bank berücksichtigen. Sollte die Zahlung nicht beim Verkäufer eingegangen sein, schuldet der Käufer 100 % der Stornokosten des geplanten Transports und/oder der Montage.

Erfolgt die Zahlung dennoch nicht und wurde auch nicht ausdrücklich ein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich vereinbart oder wurde ausdrücklich ein anderer Zahlungszeitpunkt vereinbart und erfolgt die Zahlung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so haben wir Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen zuzüglich 2 % auf den Betrag. Wird jährlich berechnet, berechnet einen Monat nach dem vereinbarten Zeitpunkt der (Bar-)Zahlung. Der verbleibende Teil des Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung hätte erfolgen sollen, gilt als ganzer Monat.

Etwaige Krankosten gehen, sofern nicht anders vereinbart, zu Lasten des Käufers.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber von Rechtswegen in Verzug, nachdem er vom Auftragnehmer mindestens einmal zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert wurde. In diesem Fall schuldet der Kunde die gesetzlichen (Handels-)Zinsen auf den geschuldeten Betrag ab dem Datum, an dem der geschuldete Betrag fällig geworden ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Darüber hinaus trägt der Kunde alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten, nachdem der Kunde in Verzug geraten ist, mit einem Mindestbetrag von 40,00 €. Muss der Auftragnehmer nach Fälligkeit Inkassomaßnahmen ergreifen, schuldet der Auftraggeber, der in Ausübung seines Berufes oder Gewerbes handelt, außergerichtliche Kosten gemäß Rapport Voorwerk II. Die Inkassokosten werden für Verbraucher gemäß der „Verordnung über die Entschädigung außergerichtlicher Inkassokosten 2012“ berechnet.

ARTIKEL 4 – GARANTIE
Für neue Wohnwagen und Neuteile gilt ausschließlich die vom Hersteller bzw. Importeur gewährte Garantie.

Die Garantie für gebrauchte Wohnwagen gilt nur für die Dauer, die auf der Rückseite dieses Kaufvertrags angegeben und vereinbart ist.

ARTIKEL 5 – EIGENTUMSVORBEHALT
Der gelieferte Wohnwagen oder sonstige Gegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers, solange der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus diesem Kaufvertrag nicht vollständig bezahlt hat. Solange das Eigentum an dem Wohnwagen oder einer anderen Sache nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen für die Nutzung des Wohnwagens sowie eine Versicherung gegen vollständigen oder teilweisen Verlust (Kaskoversicherung) abzuschließen). Der Käufer ist außerdem verpflichtet, den gelieferten Wohnwagen auf seine Kosten warten zu lassen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer in irgendeiner Weise von seiner Haftung als Halter des Wohnwagens zu entschädigen. Andererseits stellt der Verkäufer den Käufer von Ansprüchen Dritter frei, die mit dem Eigentumsvorbehalt in Zusammenhang stehen können.

ARTIKEL 6 – VERKAUF MIT KAUF
Wenn beim Verkauf eines neuen Wohnwagens oder eines anderen Gegenstands gegen den Kauf eines gebrauchten Wohnwagens oder eines anderen Gegenstands der Käufer bis zur Lieferung des neuen Wohnwagens oder eines anderen Gegenstands weiterhin den alten Wohnwagen oder einen anderen Gegenstand nutzt, wird der letztere Wohnwagen oder ein anderer Gegenstand zunächst zum Eigentum des Verkäufers, nachdem die tatsächliche Lieferung an den Verkäufer erfolgt ist.

Solange der Käufer seinen gebrauchten Wohnwagen oder sonstigen Gegenstand weiterhin nutzt, erfolgt dies vollständig auf seine Kosten und sein Risiko. Wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung des neuen Wohnwagens oder anderen Gegenstands an ihn durch den Verkäufer, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, seinen gebrauchten Wohnwagen oder anderen Gegenstand, den er in Zahlung geben möchte, zu liefern, ist der Käufer dennoch zur Lieferung eines neuen Wohnwagens oder eines anderen Artikels verpflichtet.

Erwirbt der Verkäufer laut Kaufvertrag einen gebrauchten Wohnwagen oder sonstigen Gegenstand vom Käufer, und der Verkäufer hat den gebrauchten Wohnwagen oder sonstigen Gegenstand jedoch nicht besichtigt, so kommt der Kaufvertrag auf Grundlage der vom Käufer gemachten Angaben hier zustande . Die Einzelheiten über den Zustand des vom Verkäufer erworbenen gebrauchten Wohnwagens oder sonstigen Gegenstands werden im Kaufvertrag festgehalten. Werden bei der tatsächlichen Übergabe des gebrauchten Wohnwagens oder eines anderen zur Durchführung des Kaufvertrages erworbenen Gegenstands Mängel festgestellt, die dem Verkäufer laut Kaufabrechnung nicht bekannt sein konnten oder vom Käufer verschwiegen wurden, sind die Kosten hierfür zu tragen. Die Reparatur dieser Mängel und/oder die mögliche Wertminderung infolge dieser Mängel ohne vorherige Inverzugsetzung wird vom Verkäufer dem Käufer in einer bestimmten Weise in Rechnung gestellt. Diese Kosten bzw. Wertminderungen werden mit dem an den Käufer zu zahlenden Kaufpreis verrechnet. Sollten sich die Parteien über die Höhe dieser Kosten oder Wertminderungen uneinig sein, werden sowohl Käufer als auch Verkäufer jeweils einen unabhängigen Schadensgutachter beauftragen, um die endgültige Höhe des Schadens bzw. der Wertminderung zu ermitteln. Die Kosten der beauftragten Sachverständigen gehen insoweit zu Lasten der unterlegenen Partei. Im Falle einer diesbezüglichen Einigung trägt jede Partei die Kosten des von ihr beauftragten Sachverständigen. Kommen die beiden unabhängigen Schadensregulierer nicht zu einem einstimmigen Ergebnis, ernennen sie gemeinsam einen Schiedsrichter. Im Falle eines Vergleichs tragen die Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen, wobei jede Partei die Kosten des von ihr beauftragten Sachverständigen trägt. Kommt es im Schiedsverfahren zu keinem Kompromiss, haftet die unterlegene Partei für die Gesamtkosten, sowohl des Schiedsverfahrens als auch der Beurteilungen